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Lehrpersonen: Anstellungsbehörden

Betroffene Stufen

Kindergarten (Jahre 1-2)
Primarstufe (Jahre 3-8)
Sekundarstufe I
Berufliche Grundbildung (schulischer Teil)
Fachmittelschulen
Gymnasiale Maturitätsschulen

Kontext

Auch wenn die Kantone die letzte Verantwortung für alle Schulen tragen, die in ihrer jeweiligen kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sind, sind Lehrpersonen der obligatorischen Schule meist von den Gemeinden angestellt. Dies, weil die Kantone in der Regel bei der Anstellung von Lehrpersonen zu Gunsten der Gemeinden verzichten. Teilweise müssen die kommunalen Beschlüsse aber vom Kanton genehmigt werden. Im Rahmen der grösseren Schulautonomie haben auch die Schulleitungen mehr Kompetenzen erhalten, etwa bei der Anstellung der Lehrpersonen.
Lehrpersonen der Sekundarstufe II Allgemeinbildung sind hingegen in der Regel Angestellte der Kantone. Die Berufsfachschulen haben unterschiedliche Träger (Kanton, Gemeinde, Verbände, andere Organisationen, Betriebe). Dementsprechend variiert die Befugnis, Lehrpersonen anzustellen.

Ergebnisse

1 Hauptergebnisse

Obligatorische Schule:
In der Regel sind lokale Behörden wie Schulpflege, Schulkommission, Schulrat, Schulgemeinde, Gemeinderat etc. zuständig für die Anstellung von Lehrpersonen. Die Schulleitungen sind nur in einer Minderheit der Kantone Anstellungsinstanz. In einigen Kantonen kann die lokale Schulbehörde die Anstellungskompetenz auch an die Schulleitung delegieren.

Sekundarstufe II:
Auf der Sekundarstufe II sind in der Regel die Schulleitungen zuständig für die Lehreranstellung. In einzelnen Kantonen werden die Lehrpersonen von kantonalen Behörden angestellt.