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Reconversion dans l’enseignement

16/08/2023

Avec la pénurie de personnel enseignant, le mot «reconversion» est sur toutes les lèvres. Faisons le point sur les conditions requises pour entamer une reconversion dans l’enseignement et sur les différentes solutions possibles.

Le 22 juin 2023, la CDIP a abaissé de 30 à 27 ans l’âge minimal requis pour entamer une reconversion dans l’enseignement. Les cantons souhaitent ainsi attirer davantage de jeunes motivés. Mais pourquoi exige-t-on un âge minimal? Y a-t-il d’autres conditions à remplir? Vous trouverez les réponses à ces questions dans notre article de blog.

Les articles du blog sont publiés uniquement dans leur langue d’origine.

Portrait de Manja Schlieper
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Autorin: Manja Schlieper, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen & Recht

Wie alles begann: Aufnahme des Quereinstiegs ins Diplomanerkennungsrecht der EDK
2010 bestand in einigen Deutschschweizer Kantonen ein Mangel an Lehrpersonen. Sechs Deutschschweizer Kantone beauftragten daher ihre Pädagogischen Hochschulen, verkürzte Ausbildungsgänge für Quereinsteigende zu konzipieren, bei denen die erlangte Berufserfahrung angerechnet wurde. Diese verkürzten Studiengänge führten zu kantonalen Lehrdiplomen ohne EDK-Anerkennung. Die betroffenen Kantone anerkannten diese kantonalen Lehrdiplome jedoch gegenseitig und ermöglichten den Absolventinnen und Absolventen so den Berufszugang in ihren Kantonen. Dies veranlasste die EDK, den Quereinstieg als Lehrerin/Lehrer gesamtschweizerisch zu regeln. Sie wollte damit auf die Bedarfslage in einem Teil der Kantone reagieren und gleichzeitig verhindern, dass mit separaten Anerkennungsvereinbarungen die schweizerische Diplomanerkennung unterlaufen wird. Mit Erfolg: 2012 wurden die entsprechenden Regelungen für den Quereinstieg im EDK-Diplomanerkennungsrecht verankert. Erfüllt eine Ausbildung für Lehrpersonen die Voraussetzungen des EDK-Diplomanerkennungsrechts, kann die Ausbildungsinstitution den Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs ein EKD-anerkanntes Lehrdiplom verleihen. Dieses gewährleistet die berufliche Mobilität der Lehrpersonen; d.h. sie können sich in jedem Kanton für eine Stelle als Lehrperson bewerben.

Eine junge Lehrerin steht lächelnd vor einer Klasse
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Voraussetzungen für den Quereinstieg
Die EDK war und ist sich einig, dass die Qualität des Unterrichts ein wichtiger Wert ist, dem Sorge getragen werden muss. Lehrpersonen brauchen angesichts der Verantwortung und Belastung im Unterricht gute Ausbildungen. Auch Ausbildungsgänge für Quereinsteigende müssen die Lehrpersonen gut für den Schulalltag rüsten. Sie richten sich deshalb an Personen mit einer gewissen Reife und Lebenserfahrung. Diese bringen so wertvolle Kompetenzen mit, die im Rahmen einer anderen Ausbildung und aufgrund von Berufserfahrung erworben wurden. Deswegen wurden neben dem Mindestalter zwei weitere Voraussetzungen für den Quereinstieg definiert. Quereinsteigende zeichnen sich durch drei Merkmale aus:

Die drei Möglichkeiten des Quereinstiegs
Das EDK-Diplomanerkennungsrecht unterscheidet zwischen drei Möglichkeiten für den Quereinstieg in die Ausbildung zur Lehrperson:

Folgende Grafik gibt eine Übersicht über die drei Möglichkeiten des Quereinstiegs und zeigt auf, inwiefern sie miteinander kombinierbar sind. 

Wer sich für einen Quereinstieg in den Lehrberuf interessiert, findet auf unserer Website Quereinstieg als Lehrerin/Lehrer weitere Informationen.

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